Der große Erfolg der englischen Limited in Deutschland hat der Bundesregierung die Schwachpunkte des deutschen GmbH-Rechts vor Augen geführt:
Mit dem Entwurf für eine GmbH-Reform, die am 01.11.2008 inkraft getreten ist, hat der Gesetzgeber reagiert. Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen – kurz „MoMiG“ – hat die GmbH deutlich attraktiver gemacht. Die ursprünglich geplante Senkung des Mindeststammkapitals von EUR 25.000 auf EUR 10.000 ist jedoch leider nicht umgesetzt worden.
Nachfolgend die wichtigsten Facts:
* Einführung der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, einer neuen Sonderform der GmbH ohne Mindeststammkapital. Der Zusatz „haftungsbeschränkt“ darf allerdings nicht abgekürzt werden, die kürzeste zulässige Schreibweise „UG (haftungsbeschränkt)“ wirkt etwas sperrig.
* Die „UG (haftungsbeschränkt)“ muß in jedem Wirtschaftsjahr eine Zwangsrücklage i. H. v. 25% des Gewinns bilden, bis der Betrag von EUR 25.000 erreicht ist. Der Gewinn steht den Gesellschaftern mithin nicht uneingeschränkt zur Verfügung.
* Die GmbH darf (analog zur englischen Limited) ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ins Ausland verlegen, muß also keine inländische Zustellanschrift mehr unterhalten.
* Den sog. Firmenbestattern soll ihr – oft rechtswidriges – Tun dadurch erschwert werden, daß künftig die an den im Handelsregister eingetragenen Firmensitz gerichteten Sendungen auch dann als zugestellt gelten, wenn dort eine Zustellung faktisch unmöglich ist.
* Die Insolvenzantragspflicht erstreckt sich bei einer führungslosen GmbH auch auf den/die Gesellschafter. Hierin liegt eine wesentliche Verschärfung der Gesellschafterhaftung.
Die e|m|s Unternehmensberatung GmbH & Co. KG verfügt jederzeit über eine Vielzahl von bereits gegründeter und im Handelregister eingetragener Unternehmergesellschaften („UG“) welche als Vorratsgesellschaft oder Firmenmantel erworben werden können.