Sie möchten die Gründungsphase für eine englische Limited verkürzen? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Wir verfügen über einen Pool an bereits vorgegründeten Limited sowie Ltd. & Co. KGs, die Ihnen zur sofortigen Übernahme bereitstehen.
Unsere Vorratsgesellschaften wurden ordnungsgemäß gegründet und im deutschen sowie englischen Handelsregister eingetragen. Selbstverständlich haben unsere Gesellschaften bisher keine geschäftlichen Tätigkeiten ausgeübt, so dass sie frei von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten sind.
Aber welche Rechtsform passt besser zu Ihnen und Ihrer Geschäftsidee? Im Folgenden werden sowohl die Limited als auch die Ltd. & Co. KG kurz gegenübergestellt.
Limited
In England ist die Limited, abgekürzt auch als Ltd., die beliebteste Rechtsform. Der größte Vorteil der Limited liegt in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen, ohne Notwendigkeit ein Mindestkapital der Gesellschaft einzuzahlen. Eine Gründung einer Limited ist so theoretisch ab einem Pfund als Mindesteinlage denkbar, wobei auch die Haftung gleichzeitig ebenso darauf begrenzt ist. Damit verbunden ist ebenso der Ausschluss der Haftung mit dem Privatvermögen. Die englische Limited besteht grundsätzlich aus drei Organen: Shareholder (Gesellschafter/Anteilseigner), Director (Geschäftsführer) und Company Secretary (Verwalter). Der Director hat dabei das ausschließliche Recht die Limited gegenüber Dritten zu vertreten, also beispielsweise Verträge im Namen der Limited zu schließen. Er ist auch dafür verantwortlich, dass gegenüber Behörden wichtige Erklärungen fristgemäß eingereicht werden. Der Secretary verwaltet und führt alle administrativen Tätigkeiten aus, kann aber die Limited nur gegenüber Behörden vertreten. Er muss auch nicht in England leben und kann jede juristische oder natürliche Person sein. Der Secretary kann jedoch nicht zugleich auch Director sein, seit 2008 gibt es allerdings auch keine Pflicht mehr einen Secretary zwangsläufig zu benennen. Die Shareholder sind die Eigentümer der Limited und sind jedoch nicht zur Vertretung der Limited befugt. Oberstes Organ der Limited ist, neben Director und Secretary, die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung ernennt beispielsweise den Director oder entscheidet über eine Namensänderung der Limited. Der Director wirkt dann als Vertreter der Gesellschafterversammlung.
Limited & Co. KG (Ltd. & Co. KG)
Die Ltd. & Co. KG ist eine Mischform aus zwei verschiedenen Rechtsformen, aus einer klassischen Limited (Ltd.) und aus einer Kommanditgesellschaft (KG). Die Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der es zwei Formen von Shareholdern gibt. Der Komplementär, der mit seinem gesamten Vermögen haftet und der Kommanditist, der lediglich in Höhe seiner Einlage haftet. Bei einer Ltd. & Co. KG wird die Limited als Komplementär eingesetzt und daneben gibt es ein oder mehrere Kommanditisten.
Bei der Ltd. & Co. KG sind folgende Vorteile gegenüber der klassischen Limited (mit deutscher Niederlassung) zu nennen:
• Niedrigere Gewinnbesteuerung
• Voller Verlustabzug beim Gesellschafter
• Weniger Verwaltungsaufwand in England
• Besserstellung der Gesellschafter im Insolvenzfall
• Kommanditisten ohne Stimmrechte
• Bestehender Geschäftsbetrieb kann leichter eingebracht werden
• Keine Gefahr verdeckter Gewinnausschüttung
• Mehr Kundenvertrauen, dank deutscher Rechtsform
• Spätere Umwandlung in beispielsweise „GmbH & Co. KG“ leicht möglich
Sie sind an dem Kauf einer Vorratsgesellschaft als Limited oder Ltd. & Co. KG interessiert? Dann kontaktieren Sie uns. Als einer der führenden Anbieter in dem deutschsprachigen Raum sind wir ein kompetenter und zuverlässiger Partner für Ihr Geschäftsvorhaben. Wir beraten Sie gern!
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf unserer Seite: e|m|s – UK Vorratsgesellschaften